· Gesetzgebung
Corona-Liquiditätshilfe jetzt gesetzlich verankert
von Bertram F. Koch, Justiziar der Ärztekammer Westfalen-Lippe a. D., Of Counsel, Kanzlei am Ärztehaus Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Die schon Ende April 2020 in der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV) normierte Liquiditätshilfe für Zahnarztpraxen ist seit dem 01.01.2021 auch gesetzlich geregelt und in einigen Punkten erweiternd modifiziert worden. Eine entsprechende Änderung u. a. des SGB V hat der Bundestag im Rahmen eines am 26.11.2020 verabschiedeten „Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege“ (GPVG) beschlossen. Gleichzeitig wird die ursprünglich bis zum 31.03.2021 befristete COVID-19-VSt-SchutzV ihre Gültigkeit verlieren. |
Negative Folgen der Coronapandemie abfedern
Mit den auch in Zukunft ‒ nunmehr auf gesetzlicher Grundlage ‒ gewährten Hilfsmaßnahmen sollen die negativen Folgen der Coronapandemie weiterhin abgefedert werden. In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit zu Recht, dass es unverändert darum geht, die finanziellen Auswirkungen der Pandemie auf Zahnarztpraxen zu überbrücken und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Zahnarztpraxen sicherzustellen. Die Maßnahmen sollen erklärtermaßen einen Beitrag dazu leisten, vertragszahnärztliche Versorgungsstrukturen auch für die Zeit nach der Krise flächendeckend und wohnortnah zu erhalten.
Das GPVG sieht u. a. neu vor, dass KZVen in den Jahren 2021 und 2022, und zwar aus Mitteln des Strukturfonds, gezielt solche Praxen fördern können, die in den Jahren 2019 bis 2021 neu gegründet wurden/werden. Nachvollziehbarer Hintergrund ist die Erkenntnis, dass vor allem junge Praxen wegen fehlender Rücklagen und häufig noch verminderter Patientenfrequentierung besonders wirtschaftlich betroffen sind. Da der Strukturfonds zur Hälfte aus Kassenmitteln gebildet wird, ist damit zumindest in gewissem Umfang eine angemessene finanzielle Beteiligung der Krankenkassen sichergestellt.
Höhere Zahlungen aus dem HVM an notleidende Praxen
Den KZVen wird jetzt in § 85a SGB V (neu) ‒ wenn auch immer nur im Benehmen mit den Kassen ‒ für die nächsten zwei Jahre ermöglicht, im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) mit Blick auf eine infolge der Pandemie festzustellende verminderte Inanspruchnahme zahnärztlicher Versorgung durch Patientinnen und Patienten flexiblere Regelungen zu treffen. Dies alles soll zum Erhalt eines ‒ auch in Zeiten mit pandemiebedingten Verwerfungen ‒ angemessenen Vergütungsniveaus beitragen und explizit dazu dienen, ganz gezielt an von Liquiditätsengpässen betroffene Zahnarztpraxen höhere Zahlungen leisten zu können.
Weiterführender Hinweis
- Detailinformationen zur Liquiditätshilfe und zum Vorgehen zum Erhalt der Liquiditätshilfe gibt es z. B. auf der Homepage der KZV Nordrhein (iww.de/s4397 und iww.de/s4398).