· Nachricht · Datenschutz und Abtretung
Patient muss in Honorarabtretung einwilligen
| Das Amtsgericht Charlottenburg erläutert die vielen Anforderungen, die der Zahnarzt bei der Abtretung einer Honorarforderung an Abrechnungsunternehmen zu Abrechnungszwecken berücksichtigen muss ‒ einschließlich des neuen Datenschutzrechts (Urteil vom 06.11.2018, Az. 208 C 43/18, www.dejure.org ). |
Festzuhalten ist: Für die Rechtswirksamkeit seiner Formulare zur Abtretung muss der Zahnarzt die Rechte von Patienten bei der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch), das Gebührenrecht (GOZ) und die Schweigepflichtentbindung durch den Patienten bzw. eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung beachten (zur Einwilligung: ZP 10/2018, Seite 8). Fehlt es daran, verstößt der Zahnarzt gegen § 203 Strafgesetzbuch (Verletzung von Privatgeheimnissen) und Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO (Einwilligung).
(von Rechtsanwalt Dr. Tim Oehler, Wallenhorst, www.rechtsanwalt-oehler.de)