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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Faltenunterspritzungen und Botoxbehandlungen durch Zahnärzte sind unzulässig

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Martin Voß, Kanzlei Mönig und Partner, Münster, www.moenigundpartner.de 

    | Fast hätte man sich es denken können: Ein Zahnarzt darf keine Faltenunterspritzungen und Behandlungen mit Botulinumtoxin über den „Lippenrotbereich“ hinaus vornehmen. Ausnahme: Er hat zusätzlich eine ärztliche Approbation oder verfügt über eine Erlaubnis als Heilpraktiker. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen am 18. April 2013 entschieden (Az. 13 A 121/11, Abruf-Nr. 132031 ). Damit bestätigte es das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. April 2011 (Az. 1419/08), über das der ZWD 05/2011, Seite 1 , berichtet hatte. |

    Zahnärztin verlangte von der Kammer Erlaubnis

    Eine Zahnärztin begehrte von der Zahnärztekammer die Feststellung, sie sei dazu berechtigt, solche Behandlungen im Gesichtsbereich durchzuführen. Nachdem dies nicht erfolgreich war, zog sie vor Gericht.

    Gericht: Keine Behandlung im Gesichts- und Halsbereich

    Das OVG wies die Klage in zweiter Instanz zurück. Bei den Behandlungen handele es sich nicht um rein kosmetische Maßnahmen, sondern um die Ausübung der Heilkunde, die erlaubnispflichtig sei. Die zahnärztliche Approbation reiche für solche Behandlungen nicht aus, weil sie sich nur auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten beziehe. Hiervon seien Behandlungen im Gesichts- und Halsbereich nicht umfasst. Das Gericht schloss selbst eine Behandlung im Bereich der Naso-Labial-Falten für den Zahnarzt aus.

     

    Es komme weder darauf an, ob der Zahnarzt über die erforderlichen Kenntnisse verfüge, noch darauf, dass er im Rahmen seiner zahnärztlichen Tätigkeit berechtigt sei, extraorale Eingriffe wie die Eröffnung eines Abszesses durchzuführen, die ein Durchstechen der Gesichtshaut erfordern.

     

    FAZIT |  Die Entscheidung des OVG zieht die Grenzen des zahnärztlichen Betätigungsfelds allerdings nochmals enger, indem auch die Behandlung perioraler Falten als unzulässig angesehen wird. Kritisiert werden muss, dass eine solch restriktive Auslegung dem in hohem Maße von kosmetischen Gesichtspunkten geprägten Berufsbild des Zahnarztes nicht mehr gerecht wird und ihn hinter den weniger qualifizierten Heilpraktiker zurücksetzt.

     

    Beachtet werden sollte, dass die Entscheidung auch auf Oralchirurgen mit 
chirurgischer Weiterbildung anwendbar ist, da diese ebenfalls lediglich über eine zahnärztliche Approbation verfügen. Die Vornahme der Behandlungen ohne ärztliche Approbation oder Heilpraktikererlaubnis ist zudem nach § 5 HPG strafbar.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 21 | ID 40284050