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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Mitarbeiter mit Alkoholproblem: Ihre Sanktionsmöglichkeiten als Arbeitgeber

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de

    | Im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber haben Sie die Aufgabe, alkoholbezogene Störungen in Ihrem Team zu erkennen und anzusprechen ( ZP 11/2021, Seite 13 ) sowie Beschäftigte während der Arbeitszeit vor den Gefahren des Alkohols zu schützen und ihnen ggf. Hilfsangebote zu unterbreiten ( ZP 12/2021 , Seite 9). Arbeitsrechtliche Sanktionen sind nur in diesem Kontext und nur als letztes Mittel geboten. ZP fasst zusammen, welche Möglichkeiten Sie haben. |

    Arbeitspflicht des Arbeitnehmers

    Der Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich verpflichtet, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Hieraus leitet sich die Nebenpflicht ab, dass ein Arbeitnehmer sich vor oder während der Arbeitszeit oder während der Pausen nicht in einen Zustand versetzen darf, in dem er die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr ordnungsgemäß erbringen kann. Daher kann im Einzelfall von Beschäftigten gefordert werden, vor oder während der Arbeitszeit oder während der Arbeitspausen keinen Alkohol zu trinken. Das gilt auch, wenn im Betrieb kein ausdrückliches Alkoholverbot besteht.

    Kann ein Alkoholverbot helfen?

    Es gibt zwar gesetzliche Alkoholverbote (z. B. generell für Jugendliche unter 16 Jahren oder die Promillegrenzen für das Führen von Kraftfahrzeugen), aber kein gesetzliches Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz. Vorgaben gibt es aber von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV): Nach § 15 Abs. 2 DGUV‒Vorschrift 1 (online unter iww.de/s5116) dürfen sich Mitarbeiter „nicht durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel in einen Zustand [...] versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können“. Wann eine Gefährdung vorliegt oder vorliegen kann, entscheidet der Vorgesetzte des Arbeitnehmers, der bei seiner Einschätzung durchaus einen strengen Beurteilungsmaßstab anlegen kann.