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  • · Arbeitsrecht

    Fristlose Kündigung auch bei geringfügigem Arbeitszeitbetrug möglich

    Bild: Cigarettes / Lindsay Fox / CC CC BY 2.0

    von RA, FA MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte, Hannover

    | Der Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist grundsätzlich als wichtiger Grund für eine außerordentliche, also fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags anzusehen (Landesarbeitsgericht [LAG] Thüringen, Urteil vom 03.05.2022, Az. 1 Sa 18/21 ). |

    Das Urteil des LAG

    Die Klägerin war seit über 30 Jahren im öffentlichen Dienst beschäftigt. Eine Dienstvereinbarung beim Arbeitgeber sah vor, dass sich die Arbeitnehmer bei jedem Betreten und Verlassen des Gebäudes sowie für Raucherpausen und sonstige Pausen auf ihrem digitalen Arbeitszeitkonto ein- bzw. ausbuchen mussten. Dieser Pflicht war die Klägerin an drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht nachgekommen, wie eine Überprüfung ergab. Sie hatte zwar die digitale Karte genutzt, dabei aber die Eintragung der Raucherpausen nicht vorgenommen. Zur Begründung führte sie aus, dass sie dies aus Nachlässigkeit vergessen habe, was aber nicht mehr vorkommen werde. Sie benötige die Pausen aufgrund ihrer Nikotinsucht. Außerdem seien jahrelang „wilde Raucherpausen“ üblich gewesen und stellten daher eine betriebliche Übung dar, auf die sie sich immer noch berufen könne. Das Gericht wies die Klage ab.

     

    Das LAG hielt die außerordentliche Kündigung für rechtmäßig, da die Klägerin wiederholt gegen ihre Dokumentationspflicht verstoßen und damit einen Arbeitszeitbetrug begangen hatte. Der Vertrauensbruch der Klägerin gegenüber ihrem Arbeitgeber wiege so schwer, dass eine Abmahnung entbehrlich sei. Auf die positive Zukunftsprognose komme es nicht mehr an. Die Arbeitnehmerin habe ihre Pflicht zur Buchung der Pausenzeiten gekannt. Sie habe auch um die arbeitsrechtliche Konsequenz eines Arbeitszeitbetrugs gewusst. Daher sei es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, erst eine Abmahnung zu erteilen.