· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Befristete Verträge in der Zahnarztpraxis: Mit diesen Hinweisen sind Sie auf der sicheren Seite!
von Rechtsanwältin Dr. Christina Thissen, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Jeder Zahnarzt kennt das Problem: Gerade wenn die Praxis „brummt“, fallen die besten Mitarbeiterinnen aus - sei es wegen Schwangerschaft, Elternzeit oder aufgrund einer Erkrankung. Damit die Praxis weiterhin reibungslos läuft, muss schnell Ersatz gefunden werden. Dieser soll aber nur so lange vertraglich gebunden werden, bis das Stammpersonal wieder an Bord ist. Die Zauberformel hier: der befristete Vertrag. Doch dieser birgt zahlreiche rechtliche Hürden. Ein Blick in die entscheidenden Regeln und Gerichtsurteile ist daher lohnend. |
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Die gesetzlichen Regeln zur Befristung von Arbeitsverhältnissen finden sich in den §§ 14 ff. Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Anders als das Kündigungsschutzgesetz gilt das TzBfG für alle Praxisgrößen - es ist somit auf sämtliche befristeten Arbeitsverhältnisse in der Zahnarztpraxis anwendbar.
Die Befristung kann sich klassisch aus der Festsetzung einer kalendermäßig bestimmten Vertragsdauer im Arbeitsvertrag ergeben. Es gibt aber auch zweckbefristete Arbeitsverträge, bei denen sich die Befristung aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt - zum Beispiel die Vertretung der Mitarbeiterin am Empfang für die Elternzeit.
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