· Vertragszahnarztrecht
Die Anstellung zahnärztlicher Mitarbeiter bedarf stets vorheriger Genehmigung
| Erneut warnen die zuständigen Behörden: Die Anstellung von Zahnärzten muss vorab genehmigt werden. Bei Missachtung werden Honorare zurückgefordert, disziplinar- und strafrechtliche Verfahren können folgen. Dabei ist die Genehmigung von angestellten Zahnärzten reine Formsache. |
Wenn Sie Zahnärzte anstellen oder Vorbereitungsassistenten oder Entlastungsassistenten beschäftigen, ist eine Genehmigung durch die zuständigen Behörden (Zulassungsausschuss bzw. KZV) erforderlich. Alle Genehmigungen sind vor Beginn der Beschäftigung Ihres Mitarbeiters einzuholen. Ohne vorherige Genehmigung dürfen Leistungen für gesetzlich versicherte Patienten weder erbracht noch abgerechnet werden.
Die formalen Anforderungen verschärfen sich tendenziell. So urteilte das Bundessozialgericht (BSG), dass auch die „interne“ Vertretung zwischen angestellten Ärzten im MVZ ‒ wie bei externer Vertretung ‒ bei mehr als drei Monaten genehmigungspflichtig sei (Urteil vom 30.10.2019, Az. B 6 KA 9/18 R, dejure.org). Die vertretungsweise erbrachten Leistungen der angestellten MVZ-Ärzte seien demnach nur zu vergüten, wenn vorher eine Genehmigung über die Vertretung eingeholt wurde.
PRAXISTIPP | Bereiten Sie die für die Genehmigung erforderlichen Formulare gleich mit dem Arbeitsvertrag für Ihren neuen Angestellten vor. Achten Sie darauf, dass die Genehmigung spätestens zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginns wirksam wird. Führen Sie Kontrollmechanismen ein, um die Ausfall- bzw. Vertretungszeiten Ihrer zahnärztlichen Mitarbeiter nicht aus dem Auge zu verlieren. Nur wenn Sie den Überblick behalten, können Sie die Vertretungsgenehmigung bei Bedarf rechtzeitig beantragen. |
(mitgeteilt von RAin, FAin für MedR Taisija Taksijan, LL.M., legal-point.de)
Weiterführende Hinweise
- BMV-Z unter kzbv.de/bundesmantelvertrag.1223.de.html
- Beitrag „Vertragszahnärzte dürfen ab sofort bis zu vier in Vollzeit beschäftigte Kollegen anstellen“ in ZP 03/2019, Seite 3