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  • 06.02.2020 · Fachbeitrag · Arbeitsschutz

    Praxismitarbeiter müssen vollständigen Masern-Impfschutz nachweisen – Fristen beachten

    | Mitarbeiter in Zahnarztpraxen müssen nach dem zum 01.03.2020 geplanten Masernschutzgesetz eine vollständige Masernimpfung (zwei Impfungen!), Masern-Immunität oder eine gesundheitliche Kontraindikation nachweisen. Als Nachweis gelten Impfpässe oder ärztliche Bescheinigungen. Von Mitarbeitern, die ihre Tätigkeit in der Praxis zum 01.03.2020 aufnehmen, muss der Nachweis zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Für Mitarbeiter, die schon länger in der Praxis beschäftigt sind, endet die Nachweisfrist erst am 31.07.2021. Nur Personen, die vor 1971 geboren sind, sind von der Impfpflicht ausgenommen. Verstöße werden mit Bußgeld geahndet. |