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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    Der Begriff „Zahnhaus“ kann nicht als Marke eingetragen werden

    | Ein Zahnarzt hatte beantragt, den Begriff „Zahnhaus“ als Marke in das Markenregister einzutragen. Das Bundespatentgericht entschied jedoch am 10.8.2017 ‒ Az. 30 W (pat) 514/17 ‒, dass dies nicht möglich ist. |

     

    Das Gericht begründetete die Entscheidung wie folgt: „Im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang wird das sprachüblich aus einfachen und allgemein verständlichen Wörtern der deutschen Sprache zusammengesetzte Anmeldezeichen ‚Zahnhaus‘ von den angesprochenen Verkehrskreisen auf Anhieb als allgemeine Bezeichnung eines Ortes verstanden, an dem die zahnmedizinischen Waren der Klasse 10 vertrieben sowie die zahntechnischen bzw. zahnmedizinischen Dienstleistungen der Klassen 40 und 44 erbracht werden. In diesem Sinne wird das Zeichen auch bereits vielfach verwendet. Das Anmeldezeichen erschöpft sich somit in einem gängigen Hinweis auf den Vertriebsort sowie die Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Damit kann der Marke aber nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zugesprochen werden.“

    Quelle: ID 45047977