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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    BSG: Der Patient hat nur einen Regressanspruch, wenn die Weiterbehandlung unzumutbar ist

    | Ein Patient hat nur dann einen Regressanspruch wegen mangelhaften Zahnersatzes, wenn es ihm unzumutbar ist, den Mangel durch den erstbehandelnden Zahnarzt beheben zu lassen. Das Recht der freien Arztwahl des Versicherten ist insoweit beschränkt. So hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt entschieden. |

    Teilkrone musste neu angefertigt werden

    Eine Zahnärztin gliederte einer Versicherten eine Teilkrone ein, von der nach etwa 22 Monaten ein Stück abbrach. Die Versicherte erklärte auf Nachfrage der Krankenkasse, dass sie schon vor einiger Zeit den Zahnarzt gewechselt habe. Weil zu der Zahnärztin kein Vertrauensverhältnis mehr bestehe, sei eine Nachbesserung durch diese ausgeschlossen. Ein zahnmedizinisches Gutachten kam zum Ergebnis, dass die Teilkrone mangelhaft gearbeitet und neu anzufertigen sei. Daraufhin machte die Krankenkasse gegenüber der KZV geltend, dass ein Schadensersatz in Höhe des gezahlten Festbetrags (ca. 173 Euro) gegen die Zahnärztin festzusetzen sei. Außerdem machte sie die Gutachterkosten geltend.

     

    Die KZV lehnte die Erstattungsforderung mit der Begründung ab, dass die beigeladene Zahnärztin zur Nachbesserung bereit gewesen sei und dass der Versicherten eine erneute Behandlung durch sie auch zumutbar gewesen wäre. Gründe für einen Vertrauensverlust seien nicht nachvollziehbar.

    Der Patient hätte dem Zahnarzt ein Nachbesserungsrecht gewähren müssen

    Das BSG entschied am 11.05.2017 (Az. B 6 KA 15/16 R) in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung: „Auch wenn der Mangel nur durch Neuanfertigung des Zahnersatzes behoben werden kann, setzt ein Regressanspruch voraus, dass es dem Versicherten unzumutbar ist, den Mangel durch den erstbehandelnden Zahnarzt beheben zu lassen. Das Recht der freien Arztwahl des Versicherten ist insoweit beschränkt. Allerdings ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit für den Versicherten der besonderen Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Zahnarzt und Patient Rechnung zu tragen. Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe lagen nach den bindenden Feststellungen des LSG hier jedoch keine Gründe für eine Unzumutbarkeit vor.“

    Quelle: ID 44691057