· Fachbeitrag · Versorgungswerk
Die Wette auf den richtigen Zeitpunkt für den Beginn des Rentenbezugs
von Dipl.-Kfm. StB Dirk Klinkenberg, CURATOR GmbH, www.curator.de, und STATUS TREUHAND GmbH, Spezialkanzlei für Zahnmediziner und Dental-labore, www.status-stb.de, beide Bergisch Gladbach
| Der Zeitpunkt des Rentenbeginns kann in allen Versorgungswerken für Zahnärzte im Rahmen der Satzung in einer relativ großen zeitlichen Spannbreite selbst gewählt werden ‒ unabhängig von der Tatsache, ob der Zahnarzt weiter beruflich tätig ist oder nicht. Das eröffnet interessante wirtschaftliche Überlegungen, mit denen sich jeder Zahnarzt beschäftigen sollte. Im Grunde geht es um eine Wette, bei der man sechsstellige Beträge gewinnen oder auch verlieren kann. |
So sind die Regeln ‒ und sie sind in jeder Satzung anders
Viele Versorgungswerke orientieren sich inzwischen hinsichtlich des Regelrentenbeginns an der gesetzlichen Rentenversicherung. Dort gilt ab dem Geburtsjahrgang 1964, dass es ab 67 eine Rente ohne Abschläge gibt. Gerade bei Zahnärzte-Versorgungswerken gibt es hier jedoch Abweichungen. Zudem orientieren sich die Versorgungswerke auch nicht unbedingt an den bekannten 0,3 Prozent Abschlag pro Monat des vorzeitigen Rentenbezugs. Hier gibt es die unterschiedlichsten Modelle, die teils besser und teils schlechter sind als diese Referenzgröße.
Prozentuale Abschläge und Verkürzung des Einzahlungszeitraums
Was viele vergessen: Die Reduzierung des Rentenanspruchs erfolgt richtigerweise auf 2 Ebenen: Der o. g. prozentuale Abschlag laut Satzung berücksichtigt die voraussichtlich längere Bezugsdauer der Rente. Gleichzeitig wird aber auch der Einzahlungszeitraum verkürzt. Man muss also nicht nur den in der jährlichen Mitteilung des Versorgungswerks genannten Anspruch prozentual kürzen, sondern muss zuerst den geringeren Rentengrundanspruch ermitteln. Viele Versorgungswerke bieten inzwischen dazu auf ihrer Homepage Online-Rechner an.
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