· Fachbeitrag · Versicherungen
Darum benötigen Sie als Zahnarzt einen privaten Berufsunfähigkeitsschutz
von Nicole Gerwert, www.wirtschaftsberatung-fuer-zahnaerzte.de
| Wenn ein Zahnarzt seine zahnärztliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist i. d. R. das berufsständische Versorgungswerk der entscheidende Ansprechpartner: Es prüft eine mögliche finanzielle Unterstützung. Je nach Kammerzugehörigkeit steht dem Zahnarzt aber erst bei einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit eine entsprechende Leistung zu. Die vollständige Erwerbsunfähigkeit steht dann einer Berufsunfähigkeit gleich. Diese Berufsunfähigkeit muss „dauernd“ sein, sodass es im Einzelfall schwierig sein kann, eine Berufsunfähigkeitsrente vom Versorgungswerk zu bekommen. |
Dem Zahnarzt steht keine Erwerbsminderungsrente zu
Ein Zahnarzt hat i. d. R. keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente aus der Deutschen Rentenversicherung, sondern auf eine Berufsunfähig- keitsrente vom zahnärztlichen Versorgungswerk. Bei der sogenannten gesetzlichen Erwerbsunfähigkeit erfolgt eine Staffelung nach der täglich zu erbringenden Leistungsfähigkeit in Stunden:
- Es gibt keine Rente, wenn der Zahnarzt noch sechs oder mehr Stunden pro Tag arbeiten kann.
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