01.06.1999 · Fachbeitrag · Wohnungsbau
Kinderzulage bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung
| Eltern können die Eigenheimzulage auch für solche Objekte in Anspruch nehmen, die sie einem Angehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Der häufigste Fall ist wohl der, daß die Eltern am Studienort des Kindes eine Eigentumswohnung kaufen, in der das Kind während des Studiums wohnt. Diese Variante ist durch eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen noch interessanter geworden. Das FG vertritt nämlich die Auffassung, daß den Eltern auch für das Kind, das die Immobilie unentgeltlich bewohnt, die Kinderzulage von 1.500 DM pro Jahr zusteht. Die Richter stellen sich damit gegen die Finanzverwaltung, die eine Kinderzulage bisher mit dem Argument ablehnte, das auswärts studierende und untergebrachte Kind zähle nicht zum Haushalt der Eltern. Deswegen wird das Finanzamt gegen die Entscheidung wohl Revision vor dem Bundesfinanzhof einlegen. Begründung des FG: Die Gewährung der Kinderzulage setzt voraus, daß das Kind im Förderzeitraum zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört. Der Förderzeitraum umfaßt das gesamte Jahr der Herstellung oder Anschaffung der begünstigten Immobilie. Folglich ist die Voraussetzung „Zugehörigkeit zum Haushalt der Eltern“ erfüllt, wenn das Kind irgendwann im Jahr des Kaufs der Immobilie noch zum Haushalt der Eltern gehörte. |
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