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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Wettbewerbszentrale mahnt Gutschein- und Rabattwerbung für (zahn-)ärztliche Leistungen ab

    von Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Tobias Scholl-Eickmann und Rechtsan-walt Dr. Stefan Droste, Dortmund/Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Die Wettbewerbszentrale geht derzeit vermehrt im Wege der Abmahnung gegen Werbung bei Gutschein- und Rabattaktionen vor. Hiervon sind auch Zahnärzte betroffen, da zahlreiche Beschwerden über mögliche Verstöße gegen deren berufs- und gebührenrechtliche Vorgaben vorliegen. |

    Ausgangssituation

    Im Rahmen von Internetaktionen ist vermehrt festzustellen, dass Zahnärzte und Ärzte auf Gutscheinplattformen für verschiedenste (zahn)ärztliche Behandlungen werben. Im Rahmen dieser Aktionen werden neben Pauschalpreisen auch hohe Rabatte von bis zu 70 Prozent für Behandlungen angeboten. Derartige Rabattaktionen hat die Wettbewerbszentrale nunmehr wiederholt abgemahnt. Begründung: Nach der Berufsordnung müssten Zahnärzte ein „angemessenes Honorar“ auf Grundlage der Gebührenordnungen berechnen. Mit diesen Vorschriften solle zum einen der Patient vor überhöhten Gebühren geschützt werden und zum anderen ein Mindesthonorar die gleichbleibende Qualität der ärztlichen Leistung sichern. Rabatte oder Pauschalpreise erlaube die Gebührenordnung gerade nicht, so die Ausführungen der Wettbewerbszentrale.

    Rechtlicher Hintergrund

    Ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen gegen Zahnärzte ist nach den §§ 3, 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dann möglich, wenn die Rabattaktionen als unlautere geschäftliche Handlung zu qualifizieren sind. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Solche Vorschriften sind sowohl in der Musterberufsordnung-Zahnärzte (MBO-Z) bzw. in den darauf beruhenden regionalen Berufsordnungen als auch in der GOZ zu finden.