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  • 01.02.2004 · Fachbeitrag · Werbung

    Werbung mit Schwerpunkten ist zulässig

    | Einem Zahnarzt kann nur die berufswidrige Werbung untersagt werden. Er darf hingegen in angemessener Weise auf seine Leistungen hinweisen, um damit ein an ihn herangetragenes Informationsinteresse zu befriedigen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. Oktober 2003 (Az: I ZR 167/01; Abruf-Nr. 032830) entschieden. |