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  • 10.03.2011 | Vertragsarztrecht

    Aktuelle Entscheidungen zur (zahn-)ärztlichen Zweigpraxis

    von RA Nando Mack, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat in mehreren Entscheidungen am 9. Februar 2011 über die Genehmigung von ärztlichen Zweigpraxen entschieden. Voraussetzung für die Genehmigung einer Zweigpraxis ist, dass die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Eine weitere aktuelle Entscheidung hierzu kommt vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.  

    Verbesserung der Versorgung

    Das BSG hat zunächst ein Angebot kieferorthopädischer Leistungen im Umfang von eineinhalb Tagen in der Woche als unzureichend angesehen (Az: B 6 KA 3/10). Denn bei kieferorthopädischen Leistungen für Patienten sei wichtig, dass sie den Behandler in Schmerzfällen oder bei technischen Problemen aufsuchen können. Dies sei hier aber aufgrund einer Entfernung von 460 km zwischen Praxissitz und Filiale nicht gewährleistet. Müssten vertretungsweise andere Zahnärzte und Kieferorthopäden in Anspruch genommen werden, sei dies mit der Gefahr von Qualitätsproblemen und Mehrkosten verbunden. Dies könne nur hingenommen werden, wenn so erhebliche Versorgungsdefizite am Sitz der Filiale bestünden, dass der Vorteil eines stark eingeschränkten Filialangebots dessen Nachteile aufwiegt.  

     

    In einem weiterem Fall (Az: B 6 KA 49/09) begehrte ein Zahnarzt die Genehmigung einer Praxisfiliale mit einem spezifisch auf Kinder ausgerichteten Leistungsangebot - ohne Erfolg. Ein solches Angebot könnte zwar zu einer Verbesserung der Versorgung führen, doch durfte die zuständige KZV die Genehmigung verweigern, da der antragstellende Zahnarzt über keine besondere Fachkunde wie das von der örtlichen Zahnärztekammer vergebene „Zertifikat des Schwerpunktes Kinderzahnheilkunde“ verfügte. Allein der Umstand, dass ein Zahnarzt überdurchschnittlich viele Kinder behandelt, belege keine spezifische Fachkunde.  

    Keine Beeinträchtigung der bestehenden Versorgung

    Das BSG hatte sich in einem weiteren Verfahren (Az: B 6 KA 7/10) mit der Beeinträchtigung der Versorgung am Stammsitz (hier im Fachgebiet der Kinder- und Jugendmedizin) zu befassen. Eine solche Beeinträchtigung könne angenommen werden, wenn der Arzt in Zeiten, in denen im Bereich des Stammsitzes üblicherweise praktiziert wird und kein organisierter Notfalldienst besteht, wegen seiner Tätigkeit für die Praxisfiliale nicht kurzfristig in seine Stammpraxis zurückkehren kann und diese Nachteile nicht durch ein erhebliches tatsächliches Versorgungsdefizit im Bereich der geplanten Zweigpraxis aufgewogen werden.