10.09.2010 | Versicherung und Vorsorge
Witwenversorgung kann von rechtzeitiger Eheschließung abhängig gemacht werden
Eine ärztliche Versorgungseinrichtung kann den Anspruch auf Witwenrente davon abhängig machen, dass die Ehe vor der Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitglieds geschlossen worden ist. So lautet die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland Pfalz vom 26. Mai 2010 (Az: 6 A 10320/10, Abruf-Nr. 102855). Eine derartige Regelung sei zulässigerweise darauf ausgerichtet, eine Witwen- oder Witwerrente dann auszuschließen, wenn die Ehe vom Mitglied der Versorgungseinrichtung erst im Ruhestand und nach Erreichen der Altersgrenze geschlossen wird. Praxistipp: Prüfen Sie in vergleichbaren bzw. absehbaren Fällen rechtzeitig die entsprechenden Regelungen in der Satzung Ihres Versorgungswerks, um Ansprüche zugunsten Ihrer (Ehe-)Partner ggf. zu sichern.