01.05.2007 | Versicherung und Vorsorge
Freiwillige Arbeitslosenversicherung: Kappung der Antragsfrist verfassungswidrig?
Die rückwirkende Kappung der Frist, innerhalb derer Selbstständige eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen können, ist nach Ansicht des Sozialgerichts Koblenz (Beschluss vom 10. Januar 2007, Az: S 9 AL 302/06, Abruf-Nr. 070365) verfassungswidrig. Es hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Az: 1 BvL 1/07).
Hintergrund: Zum 1. Februar 2006 wurde es möglich, sich freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu versichern. Die je nach persönlichem Vorsorgebedarf durchaus attraktive Möglichkeit stand auch Selbstständigen offen (siehe hierzu Ausgabe 4/2006, S. 21). Wer bereits selbstständig war, sollte den Antrag bis zum 31. Dezember 2006 stellen können. Diese Frist wurde später für Selbstständige, die bereits vor dem 1. Januar 2004 selbstständig waren, ohne Vorankündigung rückwirkend auf den 31. Mai 2006 verkürzt. Damit wurde die ursprünglich eingeräumte Frist um sieben Monate verkürzt. Zahnärzte, die einen Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung nach dem 31. Mai und vor dem 31. Dezember 2006 gestellt haben, können nun wieder hoffen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.