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  • 01.04.2006 | Versicherung und Vorsorge

    Die freiwillige Arbeitslosenversicherung – offen auch für Zahnärzte

    von Dipl.-Kfm. Alexander Ficht, Steuer- und Rentenberater, Dreieich

    Seit dem 1. Februar 2006 ist es möglich, sich freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu versichern. Der neue § 28a SGB III wurde bereits am 31. Dezember 2003 durch das „Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ eingeführt und ist nun zum 1. Februar 2006 in Kraft getreten. Der folgende Beitrag stellt Ihnen dieses neue Vorsorgeinstrument vor.  

    Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung

    Freiwillig versichern können sich Personen, die eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben. Voraussetzung für die freiwillige Versicherung ist, dass unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Pflichtversicherung bestand und innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit für mindestens 12 Monate Pflichtbeiträge bezahlt wurden. Diese Voraussetzungen sind zum Beispiel erfüllt, wenn ein Zahnarzt wie üblich vor Beginn seiner Selbstständigkeit als angestellter (Assistenz-)Arzt in einer Praxis oder einer Klinik tätig war.  

     

    Hinweis: Ist die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, reicht es auch, wenn unmittelbar vor Begründung der Selbstständigkeit Arbeitslosengeld I oder die frühere Arbeitslosenhilfe bezogen wurde.  

     

    Das Merkmal „unmittelbar“ bedeutet in diesem Zusammenhang nicht mehr als einen Monat. Das heißt: Zwischen dem Beginn der Selbstständigkeit und dem Ende des Versicherungspflichtverhältnisses (Beschäftigung bzw. Bezug von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosenhilfe) darf maximal ein Monat liegen.