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  • 12.01.2010 | Versicherung und Vorsorge

    Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente muss hinreichend begründet sein

    von Rechtsanwalt Joachim K. Mann, Fachanwalt für Medizinrecht, PMH Rechtanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Düsseldorf

    Die Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente - und nachfolgend deren gerichtliche Geltendmachung - erfordert neben der Antragstellung als solche auch die Angabe des „richtigen“ Grundes für die Berufsunfähigkeit. Fehlt eine bzw. die zutreffende Begründung, ist der Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente unzureichend und kann keine Rentenzahlung zur Folge haben. Erschließt sich der Grund erst im Rentenverfahren, kann dies nur als neuer Antrag auf Rentengewährung gewertet werden, der Rentenzahlungen auch erst ab diesem Zeitpunkt auslösen kann. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 18. November 2009 (Az: 17 A 629/05, Abruf-Nr. 100082) entschieden.  

    Der Fall

    Ein Zahnarzt hatte bei seinem Versorgungswerk eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beantragt und diese gegenüber dem Versorgungswerk - und später auch vor Gericht - zunächst ausschließlich auf orthopädische Beschwerden gestützt. Nachdem ein fachorthopädisches Gutachten eingeholt wurde, lehnte das Versorgungswerk den Antrag ab. Daraufhin zog der Zahnarzt vor das Verwaltungsgericht (VG).  

     

    Im Klageverfahren wurde der Zahnarzt erneut von einem Orthopäden untersucht und wiederum für berufsfähig erachtet. Allerdings wies der Gutachter auf mögliche psychische bzw. psychosomatische Erkrankungen hin, die den Rentenantrag stützen könnten. Aufgrund dieser Verdachtsdiagnose wurde vom VG eine ergänzende Begutachtung durch einen Psychiater angeordnet, der schließlich das Bestehen einer langjährigen Berufsunfähigkeit des Zahnarztes aus psychischen Gründen bestätigte.  

     

    Zwischen dem Antrag auf Rentengewährung und der Feststellung einer Berufsunfähigkeit aus psychischen Gründen waren mittlerweile mehr als drei Jahre vergangen. Von einer psychischen Erkrankung war in dem Rentenantrag des Zahnarztes bis zur Feststellung durch den Gutachter keine Rede gewesen.