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  • 10.06.2010 | Unternehmer-Glossar

    Was bedeutet eigentlich: Abmahnung?

    Die Abmahnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist sowohl eine wirksame Sanktion bei der Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten als auch eine Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Die Abmahnung ist eine Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, dass dessen arbeitsvertragswidriges Verhalten in Zukunft nicht mehr hingenommen werden wird. Eine wirksame Abmahnung ist Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung, weil der Arbeitnehmer zunächst gewarnt werden soll (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Notwendiger Bestandteil einer Abmahnung ist somit die Ankündigung bzw. Warnung, dass eine Wiederholung des arbeitsvertragswidrigen Verhaltens zu einer Kündigung führen wird.  

     

    Eine wirksame Abmahnung kann auch mündlich erfolgen, jedoch sollte sie schon aus Beweiszwecken stets schriftlich erteilt werden. Die Abmahnung besteht im Kern aus zwei Teilen:  

     

    • Zunächst muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers in dem Schreiben möglichst genau und hinreichend bestimmt dokumentiert werden. Hierzu ist die Arbeitsvertragsverletzung mit der Angabe von allen relevanten Daten (Datum, Uhrzeit, Zeugen) im Detail zu beschreiben. Je genauer hier der Sachverhalt erfasst wird, desto besser. Ansonsten droht die Abmahnung aufgrund mangelnder Bestimmtheit als unwirksam gewertet zu werden.
    • Auf die Dokumentation des Sachverhalts folgt die Warnung des Arbeitnehmers, indem diesem deutlich vor Augen geführt wird, dass das abgemahnte Verhalten im Wiederholungsfall zu einer Kündigung führen kann (Warnfunktion). Dies muss sich aus der Formulierung des Abmahnungsschreibens eindeutig ergeben. Fehlt es hieran, kann es sich nur um eine bloße Ermahnung handeln, die ein milderes Mittel darstellt.

     

    In der Regel besteht keine Verpflichtung, den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Abmahnung anzuhören. Dies kann sich jedoch bei einigen Sachverhalten als vorteilhaft erweisen und sollte dann ebenfalls in der Abmahnung dokumentiert werden.  

     

    Aus dem Grundsatz des Verhältnismäßigkeitsprinzips folgt, dass das Fehlverhalten des Arbeitnehmers durch eine erteilte Abmahnung aufgebraucht worden ist, sodass derselbe Sachverhalt nicht auch für eine Kündigung herangezogen werden kann.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 20 | ID 136310