01.03.1998 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Finanzverwaltung will sich zu CEREC-Geräten äußern
| Das Bundesfinanzministerium (BMF) will sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Umsätze äußern, die mit Hilfe der CEREC-Geräte ausgeführt werden. Wichtigste Aussage des geplanten BMF-Schreibens: Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. November 1996 wird anerkannt (siehe Ausgabe 8/97, Stichwort „Umsatzsteuer“). Danach gilt: Werden mittels des CEREC-Gerätes Prothetikleistungen erbracht, handelt es sich um umsatzsteuerpflichtige Umsätze, die dem Steuersatz von sieben Prozent unterliegen. Werden Leistungen erbracht, die der Ausübung der Zahnheilkunde dienen (computergesteuertes Abtasten des Zahnes mit der Mundkamera), liegen umsatzsteuerfreie Leistungen vor. Schwierig ist die Aufteilung der Umsätze in einen umsatzsteuerfreien und einen -pflichtigen Teil. Die Finanzverwaltung will hierzu wie folgt Stellung nehmen: Soweit für umsatzsteuerfreie und -pflichtige Leistungen ein einheitliches Entgelt entrichtet wird, ist es aufzuteilen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die jeweiligen Teilentgelte im Schätzungswege aufgeteilt werden. Die Abrechnung der Leistungen nach der Gebührenordnung kann dabei als Hinweis auf steuerfreie zahnärztliche Leistungen sowie auf steuerpflichtige Lieferungen von Zahnprothesen dienen. Dazu der Praxishinweis von Bernhard Fuchs, Steuerberater aus Volkach: Der Zahnarzt sollte über einen Zeitraum von etwa einem Jahr die mit Hilfe des CEREC-Gerätes erbrachten Prothetik- und Diagnoseleistungen getrennt aufzeichnen. Den so ermittelten Aufteilungsmaßstab (z.B. 80 zu 20) kann er dann in den Folgejahren beibehalten. |
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