Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 16.11.2009 | Steuerstrafrecht

    BGH stellt Orientierungswerte zum Strafmaß bei Steuerhinterziehung auf

    von Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg, www.rechtsanwalt-schinnenburg.de

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung allgemein zur Strafzumessung bei einer Steuerhinterziehung geäußert (Urteil vom 02.12.2008, Az: 1 StR 416/08, Abruf-Nr. 083965). Insbesondere ging es dabei um die Frage, ab wann eine Steuerhinterziehung in „großem Ausmaß“ vorliegt. In solchen Fällen reicht nach § 370 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) der Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, während die einfache Steuerhinterziehung „nur“ mit höchstens fünf Jahren bedroht ist. Hier die wichtigsten Kriterien des BGH:  

     

    • Das Merkmal „in großem Ausmaß“ ist erfüllt, wenn ein Steuerschaden von 50.000 Euro bereits insoweit eingetreten ist, als der Täter ungerechtfertigte (Rück-)Zahlungen vom Finanzamt erlangt hat.

     

    • Wenn das Finanzamt nur über steuerlich erhebliche Tatsachen im Unklaren gelassen wurde und deshalb bislang lediglich eine Gefährdung des Steueranspruchs eingetreten ist, ist die Grenze bei 100.000 Euro anzusetzen.

     

    • Bei Hinterziehungsbeträgen von deutlich über 100.000 Euro kommt regelmäßig eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht, das heißt eine Freiheitsstrafe ist zu verhängen. Sobald die Millionengrenze überschritten ist, kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung nur ausnahmsweise in Betracht.

     

    • Von der Strafschärfung kann abgesehen werden, wenn zwar die Hinterziehungsgrenze überschritten ist, jedoch Milderungsgründe vorliegen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Täter im Tatzeitraum im Wesentlichen steuerehrlich war und der hinterzogene Betrag trotz seiner Höhe nur einen verhältnismäßig geringen Teil seiner steuerlich relevanten Betätigungen betrifft. Ebenso ist zugunsten des Täters zu berücksichtigen, wenn er zuvor über längere Zeit steuerehrlich war und die hinterzogenen Steuern schnell nachzahlt.

     

    • Umgekehrt sind auch Umstände zu berücksichtigen, die zu einer weiteren Strafschärfung führen. Hierzu zählen etwa eine gewerbsmäßige Steuerhinterziehung oder der Aufbau eines aufwändigen Täuschungssystems.