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  • 01.01.2007 | Steuerkalender

    Steuern und Sozialabgaben: Termine 2007

    Auch im Jahr 2007 muss der Zahnarzt als Steuerzahler und Arbeitgeber wieder eine Reihe von Fristen beachten. Steuern müssen nicht unbedingt zum eigentlichen Fälligkeitszeitpunkt (Steuertermin) gezahlt werden, da das Gesetz eine dreitägige Zahlungsschonfrist gewährt. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung sogar am nächsten Werktag erfolgen. Anders ist es bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein. Aufschub gibt es hierbei nicht. Damit Sie alle Ihre Zahlungstermine im Griff haben, haben wir für Sie die Termine des Jahres 2007 zusammengestellt.  

    Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

    Die Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag (entscheidend ist der Sitz der Einzugsstelle) des laufenden Beschäftigungsmonats melden und bezahlen. Für 2007 gelten folgende Termine.  

     

    Fälligkeitstermine für 2007

    Januar  

    Februar  

    März  

    April  

    Mai  

    Juni  

    29.1.  

    26.2.  

    28.3.  

    26.4.  

    29.5.  

    27.6.  

    Juli  

    August  

    September  

    Oktober  

    November  

    Dezember  

    27.7.  

    29.8.  

    26.9.  

    29.10.*  

    28.11.  

    27.12.  

    * In Bundesländern, in denen der 31. Oktober (Reformationstag) ein Feiertag ist, muss die Meldung bis zum 26.10. übermittelt werden. 

    Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen

    Die monatlichen Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen müssen Sie jeweils bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt abgeben. Wurde Ihnen eine Dauerfristverlängerung gewährt, verschiebt sich der Termin um einen Monat. Reichen Sie die Anmeldungen vierteljährlich ein, gilt als Abgabetermin der 10. des Folgemonats nach Ablauf des Vierteljahrs.  

     

    Beispiel

    Ein umsatzsteuerpflichtiger Zahnarzt gibt seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich ab. Für Januar 2007 muss er die Anmeldung bis zum 12. Februar 2007 abgeben (der 10. Februar ist ein Samstag). Wurde ihm Dauerfristverlängerung gewährt, muss er sie erst am 12. März 2007 abgeben.  

    Halten Sie die Abgabetermine unbedingt ein, sonst droht Ihnen ein Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung [AO]). Dieser kann bis zu zehn Prozent der festzusetzenden Steuer betragen.  

    Dreitägige Zahlungsschonfrist