12.01.2010 | Steuererklärung
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - was tun?
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hegt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags und hat einen Streitfall dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur endgültigen Klärung vorgelegt (Vorlagebeschluss vom 25.9.2009, Az: 7 K 143/08).
Hintergrund
Die Richter des FG Niedersachsen entschlossen sich zur Anrufung des BVerfG, weil der Solidaritätszuschlag eigentlich eine Ergänzungsabgabe darstellt, die nach Ansicht des FG nicht auf Dauer, sondern lediglich in Ausnahmesituationen erhoben werden. Die Wiedervereinigung sei selbstverständlich eine solche Ausnahmesituation gewesen, doch der Zuschlag wird bereits seit 1991 erhoben und soll noch bis 2019 bleiben.
Wie können Sie Ihre Chancen auf eine Rückerstattung des Soli wahren?
Um die Chancen auf eine Steuerersparnis zu wahren, sollten Sie Folgendes beachten: Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, den Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume ab 2005 vorläufig festzusetzen (Beschluss des Bundesfinanzministeriums [BMF] vom 7.12.2009, Az: IV A 3 - S 0338/07/10010). Diese Vorläufigkeit greift aber nur bei neuen oder geänderten Einkommensteuerfestsetzungen. In diesen Fällen müssen Sie also nichts tun.
Für - bereits erfolgte - Steuerfestsetzungen, die in diesem Punkt nicht vorläufig ergangen sind, gilt:
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