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  • 01.05.2007 | Steueränderungen

    Profitieren Sie von anhängigen Verfahren – umfangreiche Liste im Online-Service

    Von einer positiven Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können Sie für vergangene Veranlagungszeiträume nur profitieren, wenn Ihr Steuerbescheid noch offen ist. Weil aber inzwischen unzählige Verfahren bei den drei genannten Gerichten anhängig sind, verliert man leicht den Überblick. Wir haben für Sie eine umfangreiche Übersicht zusammengestellt, mit der Sie schnell überprüfen können, ob Einspruch eingelegt werden muss, denn ggf. können Sie auch „automatisch“ profitieren. Hierzu sollten Sie Folgendes wissen und beachten:  

     

    Rechtsanspruch auf Ruhen des Verfahrens

    Ist zu einer Streitfrage bereits ein Verfahren beim BFH, BVerfG oder EuGH anhängig, haben Sie Anspruch darauf, dass Ihr Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung ruht (§ 363 Absatz 2 Abgabenordnung). Voraussetzung ist, dass Sie Einspruch eingelegt haben und auf ein entsprechendes anhängiges Verfahren verweisen können.  

     

    Automatischer Vorläufigkeitsvermerk

    Bei Streitfragen, die viele Steuerzahler betreffen (zum Beispiel Entfernungspauschale oder Kindergeld), lässt die Finanzverwaltung von sich aus die Steuerbescheide vorläufig ergehen (automatischer Vorläufigkeitsvermerk). Den aktuellen Vorläufigkeitskatalog finden Sie unter www.iww.de in der Rubrik „Arbeitshilfen“.  

     

    Keine generelle Vorläufigkeit