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  • 10.03.2009 | Steueränderungen

    Erbschaftsteuerreform: Praxisbeispiele zur Begünstigung des Betriebsvermögens

    von Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und für Steuerrecht Bernd Zauner, Kanzlei Wolter & Musselmann, Passau

    Anknüpfend an die Ausführungen in der letzten Ausgabe stellen wir in diesem Beitrag die seit Jahresbeginn geltenden Regelungen über die erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung von betrieblichem Vermögen anhand von Beispielen dar. Dieser Bereich hat im Zuge der Erbschaftsteuerreform wohl die grundlegendsten Änderungen erfahren und ist sehr komplex geregelt.  

    Eckpunkte der Begünstigungsmöglichkeiten

    Die Möglichkeiten der Begünstigung wurden im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 2/2009, S. 3 ff., bereits im Grundsatz erläutert. Hier die beiden Modelle noch einmal in einer kurzen Übersicht:  

     

    Grundmodell

    Verschonungsabschlag in Höhe von 85 Prozent des Betriebsvermögens. Die Merkmale sind:  

    • zusätzlich gleitender Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 Euro (vermindert sich bei Überschreitung um die Hälfte des übersteigenden Betrags, so dass er ab 450.000 Euro entfällt)

     

    • Wert des Verwaltungsvermögens zwischen 10 und 50 Prozent des Werts des Betriebsvermögens

     

    • Lohnsumme in 7 Jahren mindestens 650 Prozent der Ausgangslohnsumme (nur bei mehr als zehn Beschäftigten maßgeblich); bei Verstoß anteilige Kürzung des Verschonungsabschlags

     

    • zeitanteilige Nachversteuerung bei Veräußerung oder Aufgabe vor Ablauf von 7 Jahren

    Alternativmodell (nur auf Antrag)

    Verschonungsabschlag in Höhe von 100 Prozent des Betriebsvermögens. Die Merkmale sind:  

    • Wert des Verwaltungsvermögens maximal 10 Prozent des Werts des Betriebsvermögens

     

    • Lohnsumme in 10 Jahren mindestens 1.000 Prozent der Ausgangslohnsumme (nur bei mehr als 10 Beschäftigten maßgeblich); bei Verstoß anteilige Kürzung des Verschonungsabschlags

     

    • zeitanteilige Nachversteuerung bei Veräußerung oder Aufgabe vor Ablauf von 10 Jahren

    Ausgangsfall: Steuerliche Folgen im Grundmodell

    Zahnarzt Z überträgt seine Praxis, in der sechs Mitarbeiter beschäftigt sind, aus Altersgründen unentgeltlich auf seinen Sohn S, der ebenfalls Zahnarzt ist. Der Verkehrswert der Praxis beträgt 1,5 Mio. Euro. Zum Betriebsvermögen gehören seit fünf Jahren zwei Eigentumswohnungen im Wert von jeweils 125.000 Euro, die zu Wohnzwecken vermietet sind (Verwaltungsvermögen). S führt die Praxis zwölf Jahre unverändert weiter. Die Erbschaftsteuerlast ermittelt sich wie folgt:  

     

    Wert der Praxis  

    1.500.000 Euro  

    ./. Verschonungsabschlag (85 %)  

    - 1.275.000 Euro  

    = Saldo  

    225.000 Euro  

    ./. Abzugsbetrag [150.000 - (75.000 x 1/2)]  

    - 112.500 Euro  

    = steuerpflichtiges Betriebsvermögen  

    112.500 Euro  

    ./. persönlicher Freibetrag für Kinder  

    400.000 Euro  

    = steuerpflichtiger Erwerb  

    0 Euro  

    Erbschaftsteuer daher  

    0 Euro  

    Erläuterungen: Nachdem der Anteil des Verwaltungsvermögens (Gesamtwert = 250.000 Euro) mehr als zehn Prozent und weniger als 50 Prozent des Werts der Praxis beträgt, werden 85 Prozent des übertragenen betrieblichen Vermögens steuerfrei gestellt. Der Saldo nach Berücksichtigung des Verschonungsabschlags übersteigt 150.000 Euro. Der Abzugsbetrag ist daher um die Hälfte des übersteigenden Betrages (= 75.000 Euro), also um 37.500 Euro, zu vermindern.