10.03.2009 | Steueränderungen
Erbschaftsteuerreform: Praxisbeispiele zur Begünstigung des Betriebsvermögens
von Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und für Steuerrecht Bernd Zauner, Kanzlei Wolter & Musselmann, Passau
Anknüpfend an die Ausführungen in der letzten Ausgabe stellen wir in diesem Beitrag die seit Jahresbeginn geltenden Regelungen über die erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung von betrieblichem Vermögen anhand von Beispielen dar. Dieser Bereich hat im Zuge der Erbschaftsteuerreform wohl die grundlegendsten Änderungen erfahren und ist sehr komplex geregelt.
Eckpunkte der Begünstigungsmöglichkeiten
Die Möglichkeiten der Begünstigung wurden im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 2/2009, S. 3 ff., bereits im Grundsatz erläutert. Hier die beiden Modelle noch einmal in einer kurzen Übersicht:
Grundmodell
Verschonungsabschlag in Höhe von 85 Prozent des Betriebsvermögens. Die Merkmale sind:
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Alternativmodell (nur auf Antrag)
Verschonungsabschlag in Höhe von 100 Prozent des Betriebsvermögens. Die Merkmale sind:
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Ausgangsfall: Steuerliche Folgen im Grundmodell
Zahnarzt Z überträgt seine Praxis, in der sechs Mitarbeiter beschäftigt sind, aus Altersgründen unentgeltlich auf seinen Sohn S, der ebenfalls Zahnarzt ist. Der Verkehrswert der Praxis beträgt 1,5 Mio. Euro. Zum Betriebsvermögen gehören seit fünf Jahren zwei Eigentumswohnungen im Wert von jeweils 125.000 Euro, die zu Wohnzwecken vermietet sind (Verwaltungsvermögen). S führt die Praxis zwölf Jahre unverändert weiter. Die Erbschaftsteuerlast ermittelt sich wie folgt:
Wert der Praxis | 1.500.000 Euro |
./. Verschonungsabschlag (85 %) | - 1.275.000 Euro |
= Saldo | 225.000 Euro |
./. Abzugsbetrag [150.000 - (75.000 x 1/2)] | - 112.500 Euro |
= steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 112.500 Euro |
./. persönlicher Freibetrag für Kinder | 400.000 Euro |
= steuerpflichtiger Erwerb | 0 Euro |
Erbschaftsteuer daher | 0 Euro |
Erläuterungen: Nachdem der Anteil des Verwaltungsvermögens (Gesamtwert = 250.000 Euro) mehr als zehn Prozent und weniger als 50 Prozent des Werts der Praxis beträgt, werden 85 Prozent des übertragenen betrieblichen Vermögens steuerfrei gestellt. Der Saldo nach Berücksichtigung des Verschonungsabschlags übersteigt 150.000 Euro. Der Abzugsbetrag ist daher um die Hälfte des übersteigenden Betrages (= 75.000 Euro), also um 37.500 Euro, zu vermindern.
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