01.11.2000 · Fachbeitrag · Recht
Der Zulassungsausschuss darf keine Wohnsitzauflagen machen
| Nach § 24 Abs. 2 Zahnärzte-ZV hat der Vertragszahnarzt seine Wohnung so zu wählen, dass er für die zahnärztliche Versorgung der Versicherten an seinem Vertragszahnarztsitz zur Verfügung steht. Die Einhaltung dieser „Residenzpflicht“ erfordert, dass der Vertragszahnarzt auch außerhalb der Sprechstunden seinen Vertragszahnarztsitz in angemessener Zeit erreicht. Ist die Erfüllung der Residenzpflicht nicht gewährleistet, so machen die Zulassungsausschüsse in der Regel im Zulassungsbescheid eine so genannte „Wohnsitzauflage“, das heißt: Der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Zahnarzt wird verpflichtet, seinen Wohnsitz in einer bestimmten Entfernung vom Vertragszahnarztsitz zu nehmen. |
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