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  • 01.11.1999 · Fachbeitrag · Praxisübertragung

    Gestaltungsmöglichkeiten bei Praxisübertragungen zwischen nahen Angehörigen

    | Ist ein Zahnarzt gezwungen, seine Praxis aus Alters- oder Gesundheitsgründen zu verkaufen, so erfolgt die Veräußerung oftmals an einen fremden Zahnarzt. Hierbei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß Verträge zwischen fremden Dritten durch keinerlei private Interessen geprägt sind. Die vertraglichen Vereinbarungen werden in der Regel der Besteuerung zugrunde gelegt (siehe dazu auch den Beitrag „Steuergestaltungen beim Verkauf der Zahnarztpraxis“ in Nr. 6/99, Seiten 9 bis 12). Anders kann es sich verhalten, wenn sich ein geeigneter Praxisnachfolger in der eigenen Familie findet. Hier bieten sich vorweggenommene Erbfolgeregelungen an, durch die noch zu Lebzeiten ein Übergang des Vermögens im Sinne des Übergebers gewährleistet wird. |