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  • 01.06.1998 · Fachbeitrag · Miete

    Bei langfristiger Vermietung sind auch hohe Verluste steuerlich abzugsfähig

    | Bei der Vermietung von Wohneigentum können grundsätzlich auch hohe Verluste steuerlich geltend gemacht werden. Aus der Immobilie muß lediglich über einen Zeitraum von 100 Jahren betrachtet ein „Totalüberschuß“ erzielt werden. Dieses erfreuliche Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) gefällt. Das Urteil hat zur Folge, daß das Finanzamt künftig die Überschußerzielungsabsicht des Vermieters nur dann in Frage stellen kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, daß dieser trotz der langfristigen Vermietung ausnahmsweise keinen Überschuß erzielen will. Solche besonderen Umstände sind beispielsweise die Vermietung einer Ferienwohnung, die Beteiligung an einem Mietkaufmodell oder an einem Bauherrenmodell mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie. Ausdrücklich weist der BFH jedoch darauf hin, daß die Überschußerzielungsabsicht nicht allein dadurch in Zweifel gezogen werden kann, daß der Steuerpflichtige an Angehörige vermietet (Urteil vom 30.9.1997, Az: IX R 80/94). (Abruf-Nr. 97897) |