13.10.2008 | Steuergestaltung
Steueroptimale Gestaltungsmöglichkeiten bei Veräußerung der Zahnarztpraxis (Teil 2)
Im ersten Teil dieses Beitrages in der letzten Ausgabe wurde erläutert, wie der Verkauf einer Praxis oder eines Teils davon steuerlich behandelt wird und unter welchen Voraussetzungen Steuerbegünstigungen gewährt werden. Daran anknüpfend befasst sich der zweite Teil nun mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns und Gestaltungsmöglichkeiten der Kaufpreiszahlung.
Der Veräußerungsgewinn
Der Veräußerungsgewinn ist von dem laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahres abzugrenzen. Bei einer Gewinnermittlung nach der Einnahme-Überschuss-Rechnung, die bei Zahnärzten in aller Regel vorzufinden ist, wird auf den Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe eine Bilanz erstellt. Dabei sind eventuelle Korrekturposten dem laufenden Gewinn hinzuzurechnen. Als solche Korrekturposten kommen zum Beispiel in Betracht:
- Erlöse aus Honorarforderungen, die bisher noch nicht gezahlt wurden und daher aufgrund der Zuflussbesteuerung der Einnahme-Überschuss-Rechnung noch nicht besteuert wurden, oder
- Aufwendungen aus der Anschaffung von Praxismaterial, die ebenfalls bisher noch nicht gezahlt wurden und daher aufgrund der Abflussbesteuerung der Einnahme-Überschuss-Rechnung den Gewinn noch nicht gemindert haben.
Der Veräußerungsgewinn ist nach § 16 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt. Veräußerungskosten – wie zum Beispiel Rechtsberatungskosten oder Notargebühren – mindern den Veräußerungsgewinn.
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