06.05.2009 | Kooperationen
Typische Fehler bei der Vertragsgestaltung einer Zahnarzt-Gemeinschaftspraxis (Teil 2)
von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Sylvia Köchling, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Mit diesem Beitrag setzen wir die Erläuterung typischer Fehler bei der Abfassung von Gemeinschaftspraxisverträgen für Zahnärzte fort. Diesmal werden die einzelnen Varianten für Regelungen zum Ausscheiden eines Partners sowie entsprechende Wettbewerbsverbote beleuchtet. Dieser Bereich ist äußerst praxisrelevant, denn ein Großteil der Gemeinschaftspraxen wird schon nach kurzer Zeit durch Kündigung eines Partners wieder beendet. Zudem müssen die Folgen, die eintreten, wenn ein Partner durch Tod, Berufsunfähigkeit oder Erreichen einer bestimmten Altersgrenze aus der Praxis ausscheidet, unbedingt im Vertrag geregelt werden.
Fortführungsklausel oder Realteilung
Es gibt zwei Alternativen zur Gestaltung der Ausscheidensregelungen: die sogenannte Fortführungsklausel und die Realteilung der Gesellschaft. Die Frage, welche Regelung vorzugswürdig ist, kann natürlich nicht pauschal, sondern immer nur bezogen auf den Einzelfall nach sachkundiger Beratung beantwortet werden. Zu Ihrer Orientierung werden im folgenden die Unterschiede sowie die Vor- und Nachteile der einzelnen Modelle dargestellt.
Die Realteilung
Im Falle der Realteilung nimmt der ausscheidende Partner die Patienten mit, die ihm folgen wollen, und er kann sich in unmittelbarer Nähe zur ehemaligen Praxis niederlassen.
Ist eine Realteilung der Gemeinschaftspraxis vereinbart, wird zum Auseinandersetzungsstichtag eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung („Auseinandersetzungsabrechnung“) erstellt, aus der sich der Gewinn bzw. Verlust der Gesellschaft im laufenden Geschäftsjahr bis zum Auseinandersetzungsstichtag ergibt. Darüber hinaus erhält jeder Gesellschafter sein etwaiges Sonderbetriebsvermögen zurück.
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