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  • 01.06.2007 | Kooperationen

    Probezeit für neuen Gemeinschaftspraxispartner kann bis zu drei Jahre dauern

    von Rechtsanwalt Mark Kroel, Sozietät Dr. Rehborn – Rechtsanwälte, Dortmund, www.dr.rehborn.de

    In Gemeinschaftspraxisverträgen kann für einen Zeitraum von maximal drei Jahren eine Regelung vereinbart werden, die Seniorpartner dazu berechtigt, neu in die Praxis einsteigende Juniorpartner aus der Praxis hinauszukündigen, falls sie nicht „zusammenpassen“. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 7. Mai 2007 (Az: II ZR 281/05) klargestellt.  

    Hintergrund

    Bereits in einem früheren Urteil vom 8. März 2004 (Az: II ZR 165/02) hatte der BGH Seniorpartnern das Recht eingeräumt, Mitgesellschafter ausnahmsweise auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aus einer Gesellschaft hinauszukündigen. Ein solches Ausschließungsrecht in Gemeinschaftspraxisverträgen dürfe aber nur dazu dienen, den Seniorpartnern in einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob sie mit dem neuen Partner auf Dauer harmonieren können. Die Frage nach der Höchstdauer der Prüfungsfrist war mit der Aussage offen geblieben, dass eine Prüfungsfrist von zehn Jahren bei weitem zu lang sei.  

    Die Entscheidung

    In seinem aktuellen Urteil vom 7. Mai 2007 hat der BGH diese Frage nunmehr dahingehend beantwortet, dass die Höchstdauer der Prüfungsfrist drei Jahre beträgt. Dies gilt auch, wenn die Prüfungsmöglichkeit für einen längeren Zeitraum als drei Jahre vereinbart ist. In solchen Fällen ist die entsprechende Vertragsregelung geltungserhaltend auf die Dauer von drei Jahren zu reduzieren.  

     

    In dem konkreten Urteilsfall hatte der Seniorpartner die in seine Praxis eingetretene Juniorpartnerin zwar erst nach einer Dauer von dreieinhalb Jahren hinausgekündigt, so dass die Kündigung hiernach als unwirksam anzusehen ist. Dennoch erkannte der BGH die Kündigung als rechtmäßig an, da der Seniorpartner der Juniorpartnerin bereits nach zwei Jahren und sieben Monaten seinen festen Entschluss mitgeteilt hatte, sie zum nächstmöglichen Kündigungstermin aus der Praxis fristgemäß hinauszukündigen.  

    Fazit

    Das aktuelle BGH-Urteil bringt für bestehende Gemeinschaftspraxisverträge die Rechtssicherheit, dass Seniorpartner in Fällen einer unbefriedigenden Zusammenarbeit Juniorpartner innerhalb von drei Jahren hinauskündigen können, sofern der Vertrag eine entsprechende Regelung enthält.