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  • 01.06.2004 · Fachbeitrag · Kindergeld

    Doppelte Haushaltsführung und Kindergeld

    | Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können steuerlich geltend gemacht werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist und am bisherigen Wohnort ein eigener Hausstand unterhalten wird. Die so genannte Billigkeitsregelung für Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand wurde zum 1. Januar 2004 abgeschafft (R 43 Absatz 5 Lohnsteuer-Richtlinien). Danach durften für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses die Aufwendungen auch geltend gemacht werden, wenn am bisherigen Wohnort kein eigener Hausstand unterhalten wurde. Nach Maßgabe eines aktuellen BMF-Schreibens vom 23. März 2004 (Az: St I 4 - S 0338 - 2/2003) gilt nun für das Kindergeld: |