09.06.2011 | Kinderbetreuungskosten
BFH bestätigt Steuernachteil für nicht verheiratete Elternpaare
Kinderbetreuungskosten - für die Kita oder den Hort - kann nur derjenige steuerlich geltend machen, der den Betreuungsvertrag geschlossen und die Kosten dafür auch getragen hat. Das hat der Bundesfinanzhof bestätigt (Urteil vom 25. November 2010, Az: III R 79/09; Abruf-Nr. 111183).
Praxishinweis
Das Urteil ist vor allem für unverheiratete Eltern relevant. Wenn nämlich nur einer den Vertrag schließt und auch die Gebühren von seinem Konto abgebucht werden, kann auch nur dieser Elternteil die Kosten steuerlich geltend machen. Das kann steuerlich nachteilig sein, wenn der Vertragsschließende nur geringe Einkünfte hat. Dann wirken sich die Kinderbetreuungskosten steuerlich nicht aus. Bei unverheirateten Elternpaaren sollte deshalb möglichst derjenige den Vertrag abschließen und die Gebühren zahlen, der das höhere Einkommen hat. |