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  • 01.03.1998 · Fachbeitrag · Kfz-Kosten

    Private Pkw-Nutzung: Musterprozeß beim Finanzgericht

    | Seit 1996 muß der Zahnarzt für die mit dem Praxis-Pkw durchgeführten Privatfahrten monatlich pauschal 1 Prozent des Bruttolistenpreises als Einnahme versteuern oder ein Fahrtenbuch führen. Bei einem Praxis-Pkw über 50.000 DM ist die 1-Prozent-Regelung eindeutig schlechter als die bis einschließlich 1995 geltende Rechtslage. |