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  • 01.06.2007 | Kapitalanlage

    Falschberatung: „Altfälle“ doch nicht verjährt?

    Geschädigte Anleger, die vor 2002 fehlerhaft beraten wurden, können wieder hoffen. Den Grund hierfür liefert eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach die dreijährige Verjährungsfrist auch in „Altfällen“ erst dann beginnt, wenn der Betroffene Fehler in der Beratung bemerkt hat (Urteil vom 23.1.2007, Az: XI ZR 44/06, Abruf-Nr. 070672).  

     

    Der Fall

    Die Anleger haben 1996 einen Treuhandvertrag geschlossen. Zugleich erteilten sie der Treuhänderin, die keine Vollmacht nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, eine umfassende Vollmacht zum Abschluss von Kauf-, Werklieferungs-, Darlehensverträge und zur Bestellung der Sicherheiten. Spätestens am 20. Dezember 1996 schloss die Treuhänderin für die Anleger zur Zwischenfinanzierung von Erwerbskosten einen Kreditvertrag und zur Ablösung des Kredits am 1. April 1997 drei durch Grundschulden gesicherte Darlehen. Auf diese zahlten die Anleger 37.948,30 Euro.  

    Die Anleger fordern ihre Zahlung zurück. Die Bank habe diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt. Sie seien weder bei Abschluss der Darlehensverträge noch bei Abschluss des Zwischenfinanzierungskredits wirksam vertreten worden. Davon hätten sie erst 2004 erfahren. Die Bank hat die Einrede der Verjährung erhoben.  

     

    Die Entscheidung des BGH

    Der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch war laut BGH am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt: Dieser unterlag ursprünglich der 30-jährigen Verjährung (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] alter Fassung). Die Frist begann mit Entstehung des Anspruchs, hier mit der Rückzahlung des Zwischenfinanzierungsdarlehens im April 1997. Danach wäre die Verjährung erst im Jahr 2027 eingetreten.