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  • 01.09.1998 · Fachbeitrag · Investitionszulage

    Praxismöbel müssen genau bezeichnet werden

    | Die folgende Meldung ist wichtig für Zahnärzte in den neuen Bundesländern, die die Vergünstigungen nach dem Investitionszulagengesetz in Anspruch nehmen. Im Zulageantrag müssen die Investitionen einzeln aufgelistet werden, die Angabe „Praxismöbel“ reicht nicht aus. Die Finanzbehörde soll nämlich ohne Ortsbesichtigung anhand des Antrages entscheiden können, ob die angeschafften Gegenstände zulagenbegünstigt sind oder nicht (FG Brandenburg, Urteil vom 9.12.1997, Az: 3 K 933/96 I, EFG 1998, 780). |