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  • 01.07.1998 · Fachbeitrag · Honorarbegrenzung bei Zahnersatz (§ 87a SGB V)

    Muß der Zahnarzt mit Rückforderungen der Patienten rechnen?

    | Schon kurz nach Inkrafttreten der Festzuschuß-Regelung entstand zwischen der Zahnärzteschaft und Bundesgesundheitsminister Horst Seehofer ein heftiger Streit über die Frage, ob die Begrenzung des GOZ-Steigerungssatzes (1,7fach) nach § 87a SGB V auch gilt, wenn der Patient eine aufwendigere Versorgung, insbesondere (Metall-)Keramikzahnersatz, wünscht. Vor dem Hintergrund von § 30 Absatz 1 Satz 5 SGB V, der bestimmt, daß „bei Verblendungen der Anspruch auf den Festzuschuß für Kunststoffverblendungen begrenzt ist”, vertritt die Zahnärzteschaft die begründete Rechtsauffassung, daß die Honorarbegrenzung bei (Metall-)Keramikzahnersatz als aufwendigere Versorgungsform nicht gilt. |