01.03.1998 · Fachbeitrag · Haftung
Wertvolles Pelzcape der Patientin gestohlen: Zahnarzt haftet nicht für ungesicherte Garderobe
| Ein Zahnarzt haftet nicht für das Abhandenkommen von Kleidungsstücken, die die Patienten an der im Rezeptionsbereich der Praxis angebrachten Garderobe aufhängen. Eine Haftung kommt lediglich in Betracht, wenn ein Patient um eine sichere Verwahrung bittet und die Helferin ihn daraufhin veranlaßt, das Kleidungsstück am Garderobenhaken aufzuhängen. Dies hat jüngst das Oberlandesgericht Köln entschieden. Das Gericht argumentiert wie folgt: Ansprüche ergeben sich weder aus einem Verwahrungsvertrag noch aus Nebenpflichten des Behandlungsvertrages. Der Zahnarzt gibt seinen Patienten allenfalls eine rechtlich nicht verbindliche Gelegenheit zum Ablegen von Kleidungsstücken. Im entschiedenen Fall war der Patientin offenkundig, daß die Garderobe im Empfangsbereich ungesichert war, zumal sich die Helferin mit anderen Aufgaben beschäftigte. Auch der Hinweis der Helferin, das Pelzcape an der Garderobe aufzuhängen, rechtfertigt noch keine andere Beurteilung der Rechtslage. Eine Haftung käme in diesem Fall ausnahmsweise nur in Betracht, wenn die Patientin der Helferin klar gemacht hätte, daß es sich um ein besonders wertvolles Teil (hier: 12.000 DM) handelt, auf das man besonders achten muß. |
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