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  • 01.10.2007 | Gestaltungsspielräume nutzen

    „Betriebsveranstaltungen“ steueroptimal gestalten – mit Prüfungsschema

    Die (lohn-)steuerliche Behandlung von Betriebs- bzw. Praxisveranstaltungen wie beispielsweise eine Weihnachtsfeier oder ein Ausflug führt immer wieder zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung. Dabei ist der Grundsatz eigentlich geklärt: Betriebsausgaben für eine Praxisveranstaltung führen bei den Helferinnen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen für die Veranstaltung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers anfallen und einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Anderenfalls würden sie eine besondere Art der Entlohnung für die Mitarbeiter darstellen.  

     

    Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage, weist auf Zweifelsfragen hin und zeigt vorhandene Gestaltungsspielräume auf. Die abschließende Checkliste ermöglicht einen schnellen Überblick über die lohnsteuerlichen Folgen einer Veranstaltung.  

    Begriff, Dauer und Anzahl der Betriebsveranstaltungen

    Zunächst ist die Frage zu klären, ob es sich überhaupt um eine Betriebsveranstaltung handelt. Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und allen Betriebsangehörigen offenstehen. Erschöpft sich die Veranstaltung allein im Besuch einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung, liegt keine Betriebsveranstaltung vor.  

     

    So genannte Incentive-Reisen sind ebenfalls keine Betriebsveranstaltungen. Eine Incentive-Reise liegt vor, wenn die Teilnahme von der Stellung, Gehaltsgruppe, Dauer der Betriebszugehörigkeit oder besonderen Leistungen abhängt, also grundsätzlich nicht allen Arbeitnehmern offen steht. Weiterhin ist Folgendes zu beachten: