01.11.2004 · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Haftung für Altforderungen bei Erweiterung oder Gründung einer Gemeinschaftspraxis
| Im Vorfeld der Gründung oder Erweiterung einer Gemeinschaftspraxis durch Aufnahme eines (neuen) Partners stellt sich die bedeutende Frage, ob der hinzutretende Partner für Verbindlichkeiten der bisherigen Praxis haftungsrechtlich einstehen muss. Die möglichen Altverbindlichkeiten können beispielsweise Kaufpreisansprüche für die Praxisausstattung und die medizinischen Geräte, Steuerschulden der Gesellschaft, Bankverbindlichkeiten oder rückständige Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer sein. Der folgende Beitrag erläutert auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung, was Sie in diesem Zusammenhang wissen und beachten sollten. |
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