10.03.2011 | Familienrecht
Berechnung des Unterhalts eines selbstständigen Zahnarztes
von Rechtsanwalt Claus Tempel, Fachanwalt für Familienrecht, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund, www.dr.rehborn.de
Nicht selten sieht sich ein selbstständiger Zahnarzt überzogenen Unterhaltsansprüchen seines Ehegatten bzw. geschiedenen Ehegatten ausgesetzt. Dabei ist selbst bei gleichbleibendem Gewinn das zur Verfügung stehende Einkommen durch getrennte steuerliche Veranlagung und die Kosten für eine weitere Wohnung gesunken. Weil jede Familie eine andere Einnahmen- und Ausgabenstruktur hat, sollten Grundzüge der Unterhaltsberechnung bekannt sein, um im Falle eines Falles seinem Rechtsberater die notwendigen Informationen zukommen zu lassen. Dieser Beitrag vermittelt das Wesentliche hierzu aus Sicht eines Zahnarztes bzw. einer Zahnärztin (im Folgenden aus Vereinfachungsgründen nur „Zahnarzt“).
Ausgangspunkt für die Feststellung der Unterhaltshöhe eines selbstständigen Zahnarztes ist der eheangemessene Bedarf. Ermittelt werden muss, welches Einkommen den Eheleuten zur Verfügung gestanden hat, inwieweit der Unterhaltsberechtigte seinen zuvor errechneten Bedarf selber erwirtschaften kann und ob letztlich der Unterhaltsverpflichtete hinreichend leistungsfähig ist.
1. Einkünfte aus Erwerbstätigkeit
Neben sonstigen Einkünften wie etwa aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung stehen insbesondere die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit im Fokus der Ermittlung der Unterhaltshöhe. Während bei abhängig Beschäftigten die Einkünfte eher konstant sind, müssen bei Selbstständigen die in der Regel schwankenden Einnahmen auf ein mittleres Niveau gebracht werden. Hierzu betrachtet man die letzten drei, im Einzelfall sogar fünf Jahre.
Bemessungsgrundlage bei einem selbstständigen Zahnarzt ist das steuerliche Einkommen, das sich aus den letzten drei Jahresabschlüssen ergibt. Die dort ermittelten steuerlichen Gewinne sind sodann um unterhaltsrechtliche Korrekturen zu bereinigen. Denn nicht jede steuerliche Abzugsmöglichkeit ist auch unterhaltsrechtlich zulässig. Insbesondere gilt dies dann, wenn dem steuerlichen Abzug keine tatsächliche Ausgabe gegenübersteht. Im Einzelnen:
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