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  • 01.07.2004 · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Entstehung der Erbschaftssteuer bei Lebensversicherungen

    | Die Erbschaftsteuer für den Zahlungsanspruch des Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung entsteht erst, wenn der Versicherer die zur Feststellung der Leistungspflicht erforderlichen Erhebungen abgeschlossen hat (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Erbschaftsteuergesetz, § 11 Versicherungsvertragsgesetz). Hinweis: Hieraus können sich zwei Vorteile für den Bezugsberechtigten ergeben: Er hat einen Liquiditätsvorteil, weil die Erbschaftsteuer später fällig wird. Ein weiterer Vorteil kann - wie im Urteilsfall - eine zwischenzeitlich geringere Erbschaftsteuerbelastung sein (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. August 2003, Az: II R 58/01). |