01.07.2006 | Einkommensteuer
Praxisverkauf und Neueröffnung mit anderer Ausrichtung gefährdet Steuervorteile
Der Veräußerungsgewinn einer Praxis ist nicht steuerbegünstigt, wenn der Arzt im räumlichen Einzugsbereich dieser Praxis nach drei Monaten eine neue Wirkungsstätte eröffnet und sich dort nicht wesensmäßig unterschiedlich ärztlich betätigt. Dies hat das Finanzgericht Saarland mit Urteil vom 30. März 2006 (Az: 1 K 401/02) entschieden.
Hintergrund
Der Gewinn, den ein Zahnarzt aus der Veräußerung seiner Praxis erzielt, kann zu den so genannten außerordentlichen Einkünften zählen und damit gemäß § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) besonderen Steuersätzen unterliegen. Diese besonderen Steuersätze sind in der Regel deutlich günstiger als der persönliche Steuersatz, der auf die laufenden Einkünfte eines Steuerpflichtigen Anwendung findet.
Ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn liegt aber nur vor, wenn die freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird. Zwar darf ein (Zahn-)Arzt nach der Praxisveräußerung andere Tätigkeiten ausüben, die auf gänzlich andere Patientenkreise abzielen. Nicht ausreichend für den Erhalt der Steuerbegünstigung ist aber, dass sich zum Beispiel nur die Art der Behandlungsverfahren unterscheidet.
Keine Rolle spielt dabei auch, dass statt bisher Kassen- nur noch Privatpatienten behandelt werden. Denn dieses Kriterium erfordert keine unterschiedliche Ausbildung und ist daher genauso unerheblich wie die Erwartung, dass mit der Umstellung auch neue Patientenkreise angesprochen werden sollen.
Die Entscheidung
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