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  • 01.09.2002 · Fachbeitrag · Der Gemeinschaftspraxisvertrag, Teil III

    Die Beendigung einer Gemeinschaftspraxis nach dem Gesetz birgt viele Gefahren

    | In einer Personengesellschaft und vor allem in einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis bedeutet das Ausscheiden eines Partners einen weitaus existenzielleren Vorgang als dies bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder gar der AG der Fall ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass es das Ausscheiden auch nur eines Gesellschafters mit der Auflösung der Gesellschaft insgesamt verknüpft, falls vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wird. Warum man eine Zerschlagung der Gemeinschaftspraxis auf Basis der gesetzlichen Regelungen unbedingt vermeiden sollte und wo individuelle vertragliche Vereinbarungen dringend zu empfehlen sind, wird in diesem Beitrag aufgezeigt. |