09.06.2011 | Betriebsausgaben
Übersicht zu Abschreibungszeiträumen von Wirtschaftsgütern in Zahnarztpraxen
von Björn Ziegler, Steuerberater, Kanzlei Fuchs + Partner, Volkach, Ärzte- und Zahnärzteberatung, www.fuchs-und-partner.de
Wenn Sie größere Investitionen in Ihre Praxis tätigen, können Sie die Anschaffungskosten hierfür bekanntlich nicht sofort steuerlich geltend machen. Den Kaufpreis und die Anschaffungsnebenkosten verteilen Sie vielmehr auf die sogenannte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die für jede Anschaffung individuell zu beurteilen ist. Dieser Beitrag fasst die Nutzungsdauern aller für die Zahnarztpraxis wesentlichen Geräte und Einrichtungsgegenstände aus Sicht der Finanzverwaltung für Sie zusammen.
Einheitliche Vorgaben des Bundesfinanzministeriums
Um eine einheitliche Besteuerung zu erreichen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) verschiedene Tabellen verfasst, in denen zu den unterschiedlichen Gegenständen jeweils eine typisierende Nutzungsdauer angegeben ist. Für Zahnärzte sind insbesondere folgende Tabellen maßgeblich, die nach wie vor Gültigkeit haben:
- AfA-Tabelle - Zahntechniker vom 6. Dezember 2001
- AfA-Tabelle - Gesundheitswesen vom 13. Januar1995
- AfA-Tabelle - Allgemein verwendbaren Anlagegüter vom 15. Dezember 2000
Die darin angegebenen Nutzungsdauern beziehen sich auf Neuanschaffungen. Erwerben Sie gebrauchte Gegenstände, ist die tatsächliche Restnutzungsdauer zu schätzen.
Kürzere Nutzungsdauer schwer durchsetzbar
Eine von vornherein kürzere Nutzungsdauer auch bei Neugeräten ist bei sehr schnellem Verschleiß theoretisch möglich, in der Praxis aber kaum gegenüber dem Finanzamt durchsetzbar. Nachstehend haben wir die nach Ansicht der Finanzverwaltung betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern für die wichtigsten Investitionen in und um eine Zahnarztpraxis herum aufgeführt.
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