07.07.2010 | Berufsrecht
Zahnarztpraxis darf unter anderem auch mit „Vollnarkosebehandlung“ werben
Die Werbung einer zahnärztlichen Praxis mit der Angabe „Vollnarkosebehandlung“ im Rahmen ihres Leistungsspektrums ist nicht berufswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30. November 2009 im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden (Az: 13 B 993/09).
Der Fall
Eine Zahnarztpraxis hatte in einer Publikumszeitschrift eine Werbeanzeige geschaltet, in der neben üblichen zahnärztlichen Behandlungsbereichen auch auf die Leistungen „Vollnarkosebehandlung“ und „Behandlung von Gesichtsfalten“ hingewiesen wurde. Die zuständige Kammer hielt dies für unzulässig und untersagte eine entsprechende Werbung.
Die Entscheidung
Das OVG entschied jedoch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zugunsten der Praxis. Dem Zahnarzt sei nämlich lediglich solche Werbung verboten, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt.
Zunächst seien beide Angaben nicht isoliert für sich zu sehen, sondern im Kontext mit den übrigen Angaben und Hinweisen auf zahnärztliche Behandlungsbereiche in der Anzeige. Die Angabe mehrerer Behandlungsbereiche und -möglichkeiten bewirke eine entsprechende Information für den potenziellen Patienten zum Leistungsspektrum der Praxis. Die schlagwortartigen Begriffe seien daher generell als sachangemessene und interessengerechte Information für Patienten zu werten und nicht berufswidrig.
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