12.01.2011 | Berufsrecht
Teilnahme an Vergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen berufsrechtlich gedeckt
von RA, FA für MedR Sören Kleinke, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 (Az: 1 BvR 1287/08) die Teilnahme von Zahnärzten an Preisvergleichsplattformen im Internet berufsrechtlich gebilligt. Das höchste deutsche Gericht „kassierte“ damit ein Urteil des Landesberufsgerichts für Zahnärzte in Stuttgart vom 26. Januar 2008 (Az: LNs 06/07, Abruf-Nr. 104280), mit dem einem Zahnarzt wegen seiner Teilnahme ein berufsgerichtlicher Verweis erteilt worden war.
Hintergrund
Im Internet lassen sich verschiedene Online-Plattformen für Kostenvergleiche im zahnmedizinischen Bereich finden. Die Funktionsweise gestaltet sich in der Regel wie folgt: Nach der Anmeldung können Interessenten ihren Behandlungswunsch eingeben und unverbindliche Kostenschätzungen von Zahnärzten einholen. Auf Anfrage werden sodann die Kontaktdaten des jeweiligen Arztes vermittelt. Ein Behandlungsvertrag kommt erst nach einem persönlichen Besuch in der jeweiligen Praxis, der individuellen Untersuchung und eines damit verbundenen konkreten Angebots zustande. Im Falle des Abschlusses eines Behandlungsvertrages zahlt der Arzt einen bestimmten Prozentsatz des Honorars an die Betreibergesellschaft der Online-Plattform. Um die Qualität der Behandlungen transparent zu machen, werden die Ärzte nach der Behandlung bewertet.
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 1. Dezember 2010 (Az: I ZR 55/08) bereits festgestellt, dass Online-Plattformen für zahnärztliche Kostenvergleiche mit dem Wettbewerbs- und Berufsrecht vereinbar sind und damit der Betreiberfirma einer Plattform Recht gegeben (siehe hierzu „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 12/2010, S. 1.). In dem Verfahren vor dem BVerfG ging es nun um die Frage, ob Zahnärzte an derartigen Geschäftsmodellen teilnehmen dürfen.
Der Fall und die Entscheidung
Im Juni 2006 gab ein Zahnarzt auf einer Online-Plattform ein Angebot auf der Grundlage eines vom Patienten eingestellten Befund- und Behandlungsplanes ab. Der Patient wählte diesen Zahnarzt wegen seiner niedrigen Kostenschätzung aus und erhielt seine Kontaktdaten. Daraufhin wurde gegen den Zahnarzt ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Sowohl das Berufs- als auch das Landesberufsgericht für Zahnärzte in Baden-Württemberg erteilten dem Zahnarzt daraufhin einen berufsgerichtlichen Verweis. Die Berufsgerichte waren der Auffassung, das Verhalten des Zahnarztes verstoße gegen die zahnärztliche Pflicht, den Beruf nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben (§ 2 Abs. 2 Musterberufsordnung Zahnärzte - MBO-Z) und sich kollegial zu verhalten (§ 8 Abs. 2 MBO-Z). Ferner wurde eine Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zum Stellen einer angemessenen Honorarforderung (§ 15 MBO-Z) konstatiert.
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