Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.05.2007 | Berufsrecht

    OVG Nordrhein-Westfalen konkretisiert Pflichten des Zahnarztes im Notfalldienst

    von Rechtsanwältin Ina Schwar, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 24. Januar 2007 (Az: 13 A 2534/05.T, Abruf-Nr. 071527) das Urteil eines regionalen Berufsgerichts für Heilberufe bestätigt. Das Gericht hatte eine Zahnärztin wegen eines Verstoßes gegen Berufspflichten im Notfalldienst mit einem Verweis sowie einer Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro sanktioniert. Auf die Entscheidung des OVG wurde im letzten „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ bereits kurz hingewiesen. Dieser Beitrag stellt Ihnen das für Zahnärzte wichtige Urteil im Detail vor.  

    Der Fall

    Im zu entscheidenden Fall nahm eine Zahnärztin an einem Freitag am zahnärztlichen Notfalldienst teil. Gegen 24.00 Uhr rief der Vater eines zehnjährigen Patienten in ihrer Praxis an und teilte mit, sein Sohn klage seit 22.00 Uhr über Zahnschmerzen. Bereits durchgeführte Maßnahmen wie Kühlen, Munddusche, Anwendung von Corti-Dynexan-Gel und die Verabreichung von Paracetamol hätten nicht geholfen. Die Zahnärztin lehnte die gewünschte sofortige Untersuchung bzw. Behandlung ab und empfahl, die Behandlung des Kindes auf 10.00 Uhr am Folgetag zu verschieben.  

     

    Etwa eine Stunde später meldete sich die Mutter des Jungen telefonisch bei der Zahnärztin und teilte mit, die Schmerzsituation ihres Sohnes habe sich verschlimmert. Die Zahnärztin lehnte erneut eine sofortige Behandlung ab und wies darauf hin, man könne ein zehnjähriges Kind zur Nachtzeit nicht behandeln. Sie erklärte zudem, der Notdienst beziehe sich nur auf die Zeit zwischen 16.00 und 18.00 Uhr sowie 22.00 bis 24.00 Uhr. Ansonsten gebe es nur eine telefonische Beratung, wenn nicht ausnahmsweise ein lebensbedrohlicher Zustand vorliege.  

     

    Der Junge nahm daraufhin am frühen Samstagmorgen den „Zentralen Zahnärztlichen Notdienst“ in der nächstgelegenen Universitätsklinik in Anspruch. Dort wurde eine Zahnfleischentzündung am Zahn 65 als Folge eines eingebissenen Kornes festgestellt.  

    Die Entscheidung des regionalen Berufsgerichts